Die Satzung
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S A T Z U N G
des Baden-Württembergischen Landesverbandes der KrankenhauspsychologInnen und –psychotherapeutInnen e.V. (BWLKP)
1
Name und Sitz des Vereins
Der “Baden-Württembergische Landesverband der KrankenhauspsychologInnen und PsychotherapeutInnen e.V. (BWLKP)” ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Stuttgart.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, die besonderen Interessen und Anliegen von Psychotherapeuten (Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) und Diplom-Psychologen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen einschließlich der Ambulanzen der medizinischen und psychotherapeutischen kurativen, rehabilitativen und präventiven Versorgung des Bundeslandes Baden-Württemberg tätig sind, zu vertreten und zu fördern. Damit leistet er einen Beitrag zur Sicherstellung psychotherapeutischer und psychodiagnostischer Versorgungsangebote in den genannten Einrichtungen.
Der Verein vertritt die Interessen und Anliegen seiner Mitglieder gegenüber den Leitungen der jeweiligen Einrichtungen und deren Trägern, anderen Kostenträgern, parlamentarischen und administrativen Gremien oder Organen sowie gegenüber politischen und gesellschaftlichen Gruppierungen und der Öffentlichkeit.
Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Unterabteilungen (z.B. bezogen auf psychiatrische Einrichtungen, psychotherapeutische Kliniken [Verhaltensmedizin, psychotherapeutische Medizin, Psychosomatik]) oder Fachgebiete (z.B. für Kolleginnen in Suchtkliniken, Ambulanzen, forensische Einrichtungen, somatische Kliniken etc.) mit jeweils eigenen Leitungen bilden.
Der Verein bemüht sich um enge Zusammenarbeit mit anderen psychotherapeutischen Berufs-, Therapie- und Fachverbänden sowie der Psychotherapeutenkammer Baden-Württemberg.
Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und sonstigen freiwilligen Zuwendungen. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Vermögen des Vereins darf nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder, insbesondere auch die zum Vorstand zählenden Mitglieder erhalten keinerlei Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Die Auslagen für Vorstandsaktivitäten (Fahrtkosten, Spesen, Zeitaufwandspauschale) sind zu belegen und werden erstattet.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaften
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder approbierte psychologische Psychotherapeut oder Diplom-Psychologe werden. auch diejenigen , die sich in der Ausbildung zum Psychotherapeuten befinden
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Tätigkeit in einer stationären oder teilstationären Einrichtung (einschließlich Ambulanzen) im Bundesland Baden-Württemberg, in der Patienten behandelt werden, bei denen Psychotherapie indiziert ist.
Mitglieder des Verbandes der Psychologen in der Psychiatrie B.-W. sind und bleiben Mitglieder des Vereins.
Außerordentliches Mitglied können Personen werden, die den Vereinszweck fördern wollen und die Voraussetzungen von § 4, Abs. 1 und 2 dieser Satzung erfüllen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 5
Aufnahme des Mitglieds
1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.
2. Mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
3. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann - nach vorheriger Anhörung - durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich oder unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung beim Ehrenrat einlegen.
Ausschließungsgründe sind u.a.:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, die Anordnung des Vorstandes und die Vereinsdisziplin,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
c) Nichtzahlung des Beitrages nach dreimaliger vergeblicher Mahnung.
Der vom Ehrenrat mit einfacher Mehrheit zu fassende Beschluss ist endgültig.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.
4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren die Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 7
Pflichten des Mitglieds
1. Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
2. Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
3. Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Einzelheiten der Beitragszahlung regelt eine gesonderte Beitragsordnung des Vereins.
§ 8
Rechte des Mitglieds
Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:
-
Geschäftsbericht des Vorstandes,
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Kassenbericht,
-
Bericht der Kassenprüfer,
-
Entlastung des bisherigen Vorstandes,
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Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, sofern eine solche Wahl turnusmäßig erforderlich wird,
-
Genehmigung des Haushaltskostenvoranschlages,
-
Satzungsänderung (sofern eine solche beschlossen werden soll),
-
Behandlung von Mitgliederanträgen, sofern solche vorliegen,
-
Verschiedenes.
3. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder und/oder der außerordentlichen Mitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
4. Der Vorsitzende - bzw. für den Fall seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende - leitet die Versammlung. Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erhält.
8. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. für den Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9. Zu den Beschlüssen über eine -Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.
§ 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer (auch Schriftführer),
d) dem Kassierer,
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein muss.
4. Die Führung des Vereins liegt in der Hand des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle bei seinem Stellvertreter.
5. Der Vorstand kooperiert untereinander und mit den Leitungen der jeweiligen Unterabteilungen und Sektionen.
6. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat bestellen.
§ 12
Vertretung
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, leitet diese und sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat bestellen. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das von dem/der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 13
Ehrenrat
1. Der Ehrenrat wird vom Vorstand gewählt.
2. Er umfasst höchstens 5 Mitglieder.
§ 14
Beiträge
1. Die Höhe der Beiträge für alle aktiven und passiven Mitglieder regelt eine Beitragsordnung, die jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
2.Der Vorsitzende ist berechtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Vorstandsmitgliedern im Einzelfall zur Vermeidung von Härten und Unbilligkeiten eine von der Beitragsordnung abweichende Regelung zu treffen.
3. Notwendig erscheinende außerordentliche Umlagen können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
§ 15
Kassenprüfung
1. Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
2. Sie werden jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
§ 16
Auflösung des Vereins
1.Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
3. Ein etwa verbleibendes Vereinsvermögen ist -gegebenenfalls. mit Zustimmung des Finanzamtes- auf einen Verband zu übertragen, der die Interessen von Psychotherapeuten und Dipl.-Psychologen in den Krankenhäuser in B-W berufspolitisch vertritt.
§ 17
Geltung des BGB
Soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des BGB.
§ 18
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 30.10.2003 beschlossen worden und tritt mit demselben Tage in Kraft.
1. Vorsitzender, Dr. Roland Straub
Protokollführer, DP Michael Müller-Mohnssen
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